Lizenzvertrag Personal Art
Fassung 1.0 vom 12.10. 2026
Vertragsparteien und Vertragsschluss
1. Dieser Lizenzvertrag gilt zwischen Jörg Lehmann, Motivation Art, Probststraße 38, 88400 Biberach an der Riß (im Folgenden „Lizenzgeber“) und jeder Person, der der Lizenzgeber ein Zertifikat als Personal Art Practitioner oder Personal Art Master erteilt (im Folgenden „Lizenznehmer/in“).
2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Lizenznehmer/in ihm bei der Buchung der Ausbildung oder spätestens vor Erteilung des Zertifikats zustimmt, zum Beispiel per Checkbox, E-Mail oder Unterschrift. Er tritt mit Erteilung des Zertifikats in Kraft.
3.Die Zustimmung ist Voraussetzung für das Zertifikat. Wer nicht zustimmt, erhält kein Zertifikat, darf die erlernten Inhalte und Methoden aber ohne Titel und Marke weiterhin anwenden.
4. Maßgeblich ist die Fassung, der der/die Lizenznehmer/in zugestimmt hat (§ 7 Abs. 2). Der Lizenzgeber hält alle Fassungen auf seiner Website abrufbar.
Präambel
Personal Art ist eine neue Form persönlicher Kunst, die zum Ausdruck bringt, was Menschen (und Unternehmen) bewegt – und sie berührt, bestärkt und begleitet. Sie hat im Leben dieser Menschen (und/oder Unternehmen) eine eigene Bedeutung und gibt Impulse. Personal Art stützt sich im Prozess auf das KÄNGA®-Zeichenspiel und wurde vom Lizenzgeber entwickelt.
Ziel dieses Vertrags ist ein offenes Netzwerk von Personal Artists, die Personal Art selbstständig, in eigenem Stil und unter eigenem Namen in die Welt tragen. Der Vertrag soll den Lizenznehmerinnen und Lizenznehmern größtmögliche gestalterische und berufliche Freiheit ermöglichen und zugleich die Marken Personal Art und KÄNGA® sowie die Integrität des Ausbildungs- und Zertifizierungssystems schützen.
§ 1 Gegenstand der Lizenz
1) Gegenstand dieses Vertrags sind:
- Nutzungsrechte an der eingetragenen Wort-Bild-Marke „Personal Art“,
- die vertragliche Berechtigung, die Bezeichnung „Personal Art“ als Wort im nachfolgend geregelten Umfang zu verwenden,
- das Recht, die Bezeichnung „Zertifizierte/r Personal Art Practitioner“ bzw. „Zertifizierte/r Personal Art Master“ zu führen,
- bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 die Berechtigung, den KÄNGA® Basiskurs zu unterrichten.
2) Dieser Vertrag unterscheidet folgende Berechtigungsstufen und Zusatzberechtigungen:
- Personal Art Practitioner – Personal Art anwenden (§ 3 Abs. 1),
- Personal Art Master – zusätzlich Personal Art unter der Marke unterrichten (§ 3 Abs. 2),
- KÄNGA®-Lehrberechtigung – den KÄNGA® Basiskurs unterrichten (§ 5),
- Ausbildungs-Lizenz – Practitioner ausbilden und „KÄNGA® für Profis“ unterrichten (gesonderter Vertrag für zertifizierte Personal Art Master, § 3 Abs. 3).
3) Die Stufen Practitioner und Master werden durch ein Zertifikat bescheinigt, das nach erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Ausbildung erteilt wird.
4) Gebiet. Die Lizenz gilt weltweit.
5) Freie Anwendung der Inhalte. Die in den Kursen vermittelten Inhalte und Methoden darf der/die Lizenznehmer/in privat und beruflich frei anwenden, zum Beispiel in Coaching, Beratung, eigener Praxis, Kunst, Unterricht oder Veröffentlichungen. Die Grenze dazu regelt §4.
6) Kennzeichnung erwünscht, nicht verpflichtend. Eine Pflicht, die Anwendung mit „Personal Art“ zu kennzeichnen oder den Lizenzgeber namentlich zu nennen, besteht nicht. Der Lizenzgeber freut sich aber, wenn Arbeiten, die auf Grundlage der Kurse entstehen, als „Personal Art“ bezeichnet werden, zum Beispiel mit dem Hashtag #PersonalArt. Jede Nennung stärkt die Bekanntheit der Methode und damit den Wert jedes einzelnen Zertifikats. Der Lizenzgeber stellt dafür auf Wunsch Logo-Dateien und ein Zertifikats-Siegel zur Verfügung (§ 6).
§ 2 Verhältnis zu KÄNGA® und anderen Marken
1) Personal Art nutzt im Prozess das KÄNGA®-Zeichenspiel. Beide Marken gehören dem Lizenzgeber.
2) Die Nutzung der Marke KÄNGA® ist von diesem Vertrag nur im Umfang von § 5 (Basiskurs) und § 6 (Figuren) umfasst. Das Unterrichten des Kurses „KÄNGA® für Profis“ und die Ausbildung von Personal Art Practitionern regelt ein gesonderter Lizenzvertrag (§ 3 Abs. 3).
3) Personal Art kann gestalterische Elemente enthalten, die auch in anderen Methoden vorkommen. Rechte an Marken Dritter (z. B. „Neurographik“) sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
4) Der/Die Lizenznehmer/in verwendet geschützte Bezeichnungen Dritter nur, soweit er/sie dazu berechtigt ist.
§ 3 Rechte und Grenzen
Grundregel: Practitioner wenden Personal Art an. Master dürfen Personal Art zusätzlich unter der Marke als Methode unterrichten.
1) Zertifizierte/r Personal Art Practitioner
Der/Die Lizenznehmer/in darf:
- die Bezeichnung „Zertifizierte/r Personal Art Practitioner“ führen,
- das Personal-Art-Logo, die Bezeichnung „Personal Art“ und das Zertifikats-Siegel in der eigenen Werbung nutzen (Website, Social Media, Flyer, Online-Profile), unter Beachtung von § 6,
- eigene Kunstwerke und künstlerische Leistungen als „Personal Art“ anbieten und bewerben, zum Beispiel Auftragsarbeiten für Menschen und Organisationen,
- eigene Workshops, Kurse, Coachings oder Einzelsitzungen durchführen, in denen Inhalte und Methoden aus der Ausbildung angewendet werden, und dabei auf die eigene Zertifizierung hinweisen, sofern dadurch nicht die Personal-Art-Ausbildung vermittelt wird (§ 4),
- einen eigenen, persönlichen Stil innerhalb von Personal Art entwickeln und mit dem eigenen Namen verbinden (z. B. „Personal Art by Anna Muster“). Eigene Stilbezeichnungen sind erlaubt. Der Lizenzgeber freut sich, wenn dabei der Bezug zu Personal Art sichtbar bleibt (z. B. „Lichtlinien – Personal Art by Anna Muster“),
- den KÄNGA® Basiskurs nach § 5 unterrichten.
Der/Die Lizenznehmer/in darf nicht:
- Personal Art als Methode unterrichten, insbesondere Workshops, Kurse, Seminare oder sonstigen Unterricht unter dem Namen „Personal Art“ anbieten,
- die Personal-Art-Ausbildung unter anderem Namen weitergeben (§ 4),
- andere Personen zu „Personal Art Practitioner“ oder „Master“ ausbilden oder zertifizieren,
- den Eindruck erwecken, selbst Inhaber/in oder Entwickler/in der Marke zu sein.
Zur Orientierung:
2) Zertifizierte/r Personal Art Master
Zusätzlich zu den Rechten nach Abs. 1) darf ein/e Personal Art Master:
- die Bezeichnung „Zertifizierte/r Personal Art Master“ führen,
- Personal Art als Methode unterrichten und eigene Workshops, Seminare und Fortbildungen unter der Marke „Personal Art“ anbieten und bewerben (z. B. „Personal Art Workshop mit Anna Muster“).
Auch ein/e Master darf nicht:
- die Practitioner-Ausbildung außerhalb einer Ausbildungs-Lizenz (Abs. 3) anbieten oder unter anderem Namen weitergeben (§ 4),
- Zertifikate oder Titel außerhalb der vom Lizenzgeber festgelegten Strukturen vergeben,
- die Marke in irreführender Weise nutzen.
3) Ausbildungs-Lizenz (gesonderter Vertrag)
Master können zusätzlich berechtigt werden, neue Personal Art Practitioner auszubilden oder den Kurs „KÄNGA® für Profis“ zu unterrichten. Voraussetzung dafür ist ein gesonderter Lizenzvertrag mit dem Lizenzgeber, der auch die Konditionen regelt.
§ 4 Schutz der Ausbildung
1) Inhalte und Methoden aus der Ausbildung dürfen in eigenen Angeboten angewendet werden. Das gilt auch für einzelne Übungen, Prinzipien, Gestaltungselemente und Methodenbestandteile, solange dadurch nicht faktisch die Personal-Art-Ausbildung oder ein wesentlicher Teil ihres Curriculums vermittelt wird.
2) Nicht zulässig ist die systematische Vermittlung des für die Personal-Art-Ausbildung charakteristischen Curriculums oder einer in Inhalt, Aufbau und Lernziel im Wesentlichen entsprechenden Zusammenstellung. Das gilt auch, wenn Inhalte umbenannt, verändert, ergänzt oder in ein anders bezeichnetes Kurs- oder Ausbildungskonzept eingebaut werden.
3) Ein solcher Nachbau liegt insbesondere vor, wenn diese beiden Merkmale zusammentreffen:
- es werden im Wesentlichen die gleichen Inhalte in ähnlicher Abfolge vermittelt wie in der Ausbildung, und
- das Angebot zielt darauf, Teilnehmende selbst zur Anwendung oder Vermittlung der Methode zu befähigen.
4) Ausgenommen sind der KÄNGA® Basiskurs nach § 5 und Angebote im Rahmen einer Ausbildungs-Lizenz (§ 3 Abs. 3).
5) Diese Pflicht gilt für die Dauer der Lizenz. Der Schutz der Kursmaterialien nach § 8 Abs. 2 gilt darüber hinaus fort.
§ 5 Unterrichten des KÄNGA® Basiskurses
1) Zertifizierte Practitioner und zertifizierte Master dürfen den KÄNGA® Basiskurs in den Varianten Silber und Gold eigenständig und auf eigene Rechnung unterrichten, wenn sie
- den Kurs „KÄNGA® für Profis“ erfolgreich abgeschlossen (für Master entfällt diese Voraussetzung, da der Kurs Bestandteil der Master-Ausbildung ist),
- mindestens dreimal am KÄNGA® Basiskurs teilgenommen und
- mindestens dreimal an der Masterclass „KÄNGA® Praxis“ teilgenommen haben.
2) Der Lizenzgeber bestätigt die Erfüllung dieser Voraussetzungen in Textform (z. B. per E-Mail). Ab dieser Bestätigung gilt die Berechtigung.
3) Mit der Berechtigung darf der/die Lizenznehmer/in den Kurs unter der Bezeichnung „KÄNGA® Basiskurs Silber“ bzw. „KÄNGA® Basiskurs Gold“ bewerben und dabei die Marke KÄNGA® nennen. Der Lizenzgeber stellt dafür die KÄNGA®-Figuren zur Verfügung (§ 6).
4) Für das Unterrichten des Basiskurses fällt keine Lizenzgebühr an. Als unverbindliche Preisempfehlung gilt der jeweils aktuelle reguläre Preis des Lizenzgebers für den entsprechenden Basiskurs (Silber bzw. Gold) auf seiner Website. Preis, Format und Ort bestimmt der/die Lizenznehmer/in selbst.
5) Damit die Qualität gewahrt bleibt, gelten folgende Mindeststandards:
- Silber: mindestens 8 Stunden Unterricht mit den Kerninhalten des KÄNGA® Basiskurses, die zum Zeitpunkt der Erteilung der KÄNGA®-Lehrberechtigung Bestandteil des Basiskurses des Lizenzgebers sind. Spätere Weiterentwicklungen sind Empfehlungen und erweitern den verbindlichen Mindestumfang nicht.
- Gold: wie Silber, zusätzlich mindestens drei eigene Masterclasses „KÄNGA® Praxis“ von jeweils mindestens 2 Stunden innerhalb von zwölf Monaten. Welche weiteren Leistungen die Gold-Variante enthält (z. B. Aufzeichnungen), bestimmt der/die Lizenznehmer/in selbst.
6) Der Lizenzgeber entwickelt seinen Online-Basiskurs laufend weiter. Der/Die Lizenznehmer/in erhält dazu dauerhaft kostenfreien Zugang. Der Lizenzgeber empfiehlt, etwa einmal im Jahr an einem Online-Basiskurs teilzunehmen, um neue Impulse mitzunehmen und mit der Weiterentwicklung des Zeichenspiels verbunden zu bleiben. Der Mindestumfang nach Abs. 5 ändert sich dadurch nicht. Eigene Beispiele, Schwerpunkte und Materialien sind ausdrücklich erwünscht.
7) Der/Die Lizenznehmer/in darf den Teilnehmenden nach Abschluss ein Zertifikat über den KÄNGA® Basiskurs Silber bzw. Gold ausstellen. Es wird nach einer einheitlichen Vorlage des Lizenzgebers erstellt, trägt das KÄNGA®-Logo und wird vom Lizenznehmer bzw. von der Lizenznehmerin unterschrieben.
§ 6 Logos, Siegel und Figuren
1) Die vom Lizenzgeber bereitgestellten Logos, das Zertifikats-Siegel ("Certified Personal Art Practitioner/Master") und die KÄNGA®-Figuren dürfen nur in der bereitgestellten Form verwendet werden. Größenänderungen sind erlaubt. Andere grafische, farbliche oder inhaltliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Lizenzgebers in Textform.
2) Das Zertifikats-Siegel darf ausschließlich zur Kennzeichnung der eigenen Zertifizierung des Lizenznehmers bzw. der Lizenznehmerin verwendet werden. Es darf nicht zur Zertifizierung eigener Angebote, Produkte oder anderer Personen eingesetzt werden.
3) Das Zeichen ® wird nur zusammen mit dem eingetragenen Logo verwendet, nicht beim Wort „Personal Art“ allein. Bei KÄNGA® mit dem Wort zusammen.
4) Die KÄNGA®-Figuren dürfen im Rahmen des Basiskurses (§ 5), seiner Bewerbung und der Zertifikate nach § 5 Abs. 7 genutzt werden.
5) Mit Ende der Lizenz endet auch das Recht zur Nutzung von Logos, Siegel und Figuren (§ 9).
§ 7 Kosten- und Bestandsschutz
1) Die Lizenz nach diesem Vertrag ist mit der Ausbildungsgebühr vollständig abgegolten. Laufende Lizenzgebühren fallen nicht an. Kosten entstehen nur für freiwillig gebuchte Zusatzangebote, etwa die Wiederholung der Praxistage zu vergünstigten Konditionen.
2) Einmal erteilte Rechte werden nicht nachträglich eingeschränkt oder kostenpflichtig gemacht. Sie enden nur durch Verzicht oder außerordentliche Kündigung nach § 9. Änderungen dieses Vertrags werden für bestehende Lizenznehmer/innen nur mit deren Zustimmung wirksam. Zusätzliche Rechte kann der Lizenzgeber jederzeit ohne Zustimmung einräumen.
§ 8 Eigene Werke, Kursmaterialien und Unabhängigkeit
1) Alle Rechte an eigenen Kunstwerken, eigenen Texten, eigenen Kursmaterialien und dem eigenen Stil bleiben beim Lizenznehmer bzw. der Lizenznehmerin.
2) Die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den vom Lizenzgeber bereitgestellten Kursmaterialien (z. B. Texte, Arbeitsblätter, Grafiken, Videos) verbleiben beim Lizenzgeber bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der/Die Lizenznehmer/in darf sie für die eigene Vorbereitung und Arbeit nutzen. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt (§§ 5, 6), dürfen sie ohne Zustimmung in Textform weder vervielfältigt, verbreitet, verkauft, öffentlich zugänglich gemacht noch Dritten als Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt werden. Dieser Absatz gilt auch nach Ende der Lizenz.
3) Abgesehen von § 4 besteht kein Wettbewerbsverbot. Der/Die Lizenznehmer/in darf auch andere Methoden anwenden und lehren. Die erlernten Methoden dürfen auch nach Ende der Lizenz ohne die Marke weiter angewendet werden.
§ 9 Dauer und Beendigung
1) Die Lizenz wird auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Eine ordentliche Kündigung durch den Lizenzgeber ist ausgeschlossen.
2) Der/Die Lizenznehmer/in kann jederzeit in Textform (z. B. per E-Mail) auf die Lizenz verzichten. Mit dem Verzicht enden alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, mit Ausnahme von § 8 Abs. 2. Für die Umstellung gilt Abs. 6.
3) Verstößt der/die Lizenznehmer/in gegen diesen Vertrag, weist der Lizenzgeber in Textform darauf hin und setzt eine Frist von 30 Tagen zur Abhilfe. Besteht der Verstoß danach fort, kann der Lizenzgeber den Vertrag außerordentlich kündigen. Einer erneuten Frist bedarf es nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach einem bereits beanstandeten Verstoß ein gleichartiger erheblicher Verstoß erneut begangen wird.
4) Ohne vorherige Frist kann der Lizenzgeber den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, insbesondere bei
- vorsätzlicher Irreführung über die Marke oder die Zertifizierung,
- unbefugter Vergabe von Zertifikaten,
- rechtswidrigen Heilversprechen oder sonstigen erheblich irreführenden gesundheitsbezogenen Aussagen im Zusammenhang mit Personal Art, KÄNGA® oder der Zertifizierung.
5) Nach Wirksamwerden einer außerordentlichen Kündigung dürfen Marke, Bezeichnungen, Logos, Siegel und Figuren nicht mehr verwendet werden. Insbesondere dürfen keine neuen Angebote, Werbemaßnahmen, Zertifikate oder Veröffentlichungen damit erstellt oder verbreitet werden. Bestehende Online-Inhalte sind innerhalb von 14 Tagen zu entfernen. Bereits hergestellte Werbe- und Kursmaterialien dürfen nicht weiter verbreitet werden.
6) Nach einem Verzicht hat der/die Lizenznehmer/in drei Monate Zeit, Hinweise auf die Marke und die Zertifizierung aus Website, Profilen und Materialien zu entfernen. Bereits gedruckte Materialien dürfen aufgebraucht werden.
7) Die Lizenz bleibt bestehen, wenn die Marke auf einen Rechtsnachfolger übergeht.
§ 10 Markenrechte
1) Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber aller Rechte an den Marken Personal Art und KÄNGA® und den zugehörigen Zeichen.
2) Der/Die Lizenznehmer/in erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Umfang dieses Vertrags.
3) Eine Nutzung über diesen Umfang hinaus bedarf der Zustimmung des Lizenzgebers in Textform. Insbesondere meldet der/die Lizenznehmer/in keine Marken, Unternehmenskennzeichen oder Titel an, die mit „Personal Art“ oder „KÄNGA“ identisch oder verwechselbar ähnlich sind – weder in Deutschland noch in anderen Ländern.
§ 11 Schlussbestimmungen
1) Form. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
2) Teilunwirksamkeit. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
3) Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht; zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt. Gerichtsstand ist Biberach an der Riß, soweit gesetzlich zulässig.